Informationen und Downloads zu Corona

Corona-Krise: Was bedeuten die Ausgangsbeschränkungen für Sie?

Informationen für unsere Geschäftspartner und Kunden 

Sicherlich werden auch Sie in diesen Tagen mit Neuigkeiten und Informationen rund um das Corona Virus überschüttet. Und trotz – oder grade wegen – der Nachrichtenschwemme besteht häufig Unsicherheit, wie mit den aktuellen Auflagen umzugehen ist.
Gerne möchten wir Ihnen hier Fragen kurz und knapp beantworten:

Wie lange sind die Ausgangsbeschränkungen erst mal geplant? In Bayern gelten sie seit dem 20.03.2020 ab 24:00 Uhr und enden voraussichtlich am 03.04.2020, 24:00 Uhr.

In allen anderen Bundesländern gelten sie seit dem 22.03.2020 für voraussichtlich zwei Wochen.

Dürfen Sie als Handwerker noch zu Ihren Kunden fahren?
Ja. Alle Fahrten zur Ausübung der beruflichen Tätigkeiten sind zulässig. Das bedeutet, dass alle handwerklichen Arbeiten beim Kunden weiterhin möglich sind. Bitte achten Sie und Ihre Mitarbeiter und Kollegen darauf möglichst einen Sicherheitsabstand von 1,5 Metern zu Ihrem  Kunden einzuhalten.

Dürfen Sie noch zur Arbeit fahren?
Ja. Die Fahrt zur Arbeit dient der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und ist daher weiterhin zulässig.

Benötigen Sie einen Passierschein?
Unbedingt notwendig ist er nicht. Wir empfehlen allerdings, vorsorglich eine Bestätigung für Ihre Mitarbeiter auszustellen. Erfolgt eine Kontrolle durch die Polizei, sollte die Fahrt glaubhaft begründet werden können. Da hilft natürlich eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass der Mitarbeiter zur Arbeit oder etwa zu Baustelle fahren muss. Auch ein Kundenauftrag dient als geeigneter Nachweis. Diese finden Sie im unteren Bereich auf dieser Seite.

Dürfen mehrere Mitarbeiter in einem Auto zur Baustelle fahren?

Auch hier gilt für Bayern, die Mitarbeiter haben untereinander einen  Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Dies wird wohl nur in größeren Transportern möglich sein, wenn diese mit wenigen Personen besetzt sind. Ansonsten sind getrennte Fahrten zu empfehlen.

In allen anderen Bundsländern dürfen zwei Personen, die nicht zu einem Haushalt gehören, im öffentlichen Raum unterwegs sein und damit auch in einem Fahrzeug.

 

Was müssen Sie beim Kunden und auf der Baustelle beachten?

Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist auch gegenüber dem Kunden oder auch zwischen den Mitarbeitern soweit möglich einzuhalten. Eine Verpflichtung, Atemschutzmasken, Gummihandschuhe oder andere Schutzkleidung zu tragen besteht nicht.

 

Bekomme ich die Soforthilfe auch, wenn mein Betrieb durch die Allgemeinverfügung nicht von einer Schließung betroffen ist?
Die Soforthilfe kann auch beantragt werden, wenn der Betrieb durch die Allgemeinverfügung nicht von der Schließung betroffen ist, jedoch von der Corona-Krise besonders geschädigt wurde und dadurch in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Schieflage bzw. massive Liquiditätsengpässe geraten ist.

Vor der Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen.

 

Weitere Informationen gibt es beim Zentralverband des Deutschen Handwerks https://www.zdh.de//themen-a-z/coronavirus/
 


Wir hoffen, mit diesen Informationen für Sie ein wenig Klarheit geschaffen zu haben.

Kommen Sie gut durch die herausfordernden Zeiten und wir freuen uns gemeinsam mit Ihnen die Zukunft in wieder ruhigerem Fahrwasser zu gestalten.

 

Bleiben Sie gesund!