Informationen zum GebäudeEnergieGesetz

Mit dem am 01. November 2020 in Kraft getretenen neuen Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEG-GebbäudeEnergieGesetz) werden das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengeführt.

Zentrales Anliegen der Zusammenfassung ist die Entbürokratisierung und Vereinfachung. Die bisher separaten Regelwerke zur Gebäudeeffizienz und zur Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien werden zusammengeführt und vereinheitlicht, bestehende Diskrepanzen sowie Unklarheiten bei der Begriffsbestimmung aufgehoben. Anwendungen und Vollzug werden dadurch wesentlich vereinfacht. Das aktuelle energetische Anforderungsniveau für Neubauten und für die Sanierung, z. B. durch Anbringen eines Wärmedämm-Verbundsystems, bleibt unverändert und wird nicht verschärft.

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Anforderungen zur Sanierung von Außenwänden

1. Bestandsgebäude

Generell bleiben die Anforderungen für die Sanierung eines Bestandsgebäudes unverändert. Wie bisher kann ein intakter Putz mit einer zusätzlichen Armierungslage mit Oberputz überarbeitet werden. Eine Forderung zu Dämmen gitb es nur dann, wenn der Altputz nicht mehr tragfähig oder überarbeitbar ist und entfernt werden muss.

Dann wiederum handelt es sich um eine "Putzerneuerung" und die GEG-Anforderungen müssen eingehalten werden. Allerdings ist die Anwendung des GEG nur dann erforderlich, wenn mehr als 10% der gesamten Fläche der jeweiligen Baugruppe (hier Außenfassade) überarbeitet werden müssen. Folglich dürfen diese Stellen ausgebessert und anschließend komplett ohne den Einsatz eines Dämmsystems neu armiert und verputzt werden. Auch aus rein wirtschaftlichen oder ästetischen Gründen kann Einspruch gegen die Anwendung des GEG erhoben werden.

2. Neubau

Auch bei Neubauten bleiben die bisherigen Anforderungen unverändert. Neu sind hier die Flexibilisierungsoptionen bei der Erfüllung des energetischen Standarts. Diese betreffen insbesondere die Anrechnungsmöglichkeiten von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien sowie gasförmiger Biomasse. Hierbei wird die entsprechende Anlagentechnik auf die energetische Bilanz des gesamten Gebäude angerechnet. So lässt sich z. B. durch den Einsatz einer Photovoltaikanlage einiges an Dämmstärke einsparen.

Weder für Neubauten noch für Bestandsgebäude gibt es Verschärfungen der energetischen Anforderungen. Somit bleibt die Amortisierung auf bisherigem Niveau. Von einer weiteren Senkung des Primärenergiebedarfs um 20% wurde diesesmal noch Abstand genommen, um eine weitere Verteuerung der Baukosten zu vermeiden. Eine neue Definition des Niedrigenergiestandards soll erst 2023 erfolgen.

Stichpunkt "Graue Energie"

Graue Energie stand lange Zeit nicht auf der Agenda für das neue GEG. Letzendlich fand sie dann doch Eingang in den Gesetzestext. Im §7 Abs. 5 wird angekündigt, dass bis zum 31.12.2022 Ergebnisse von Forschungsprojekten vorgelegt werden sollen, auf deren Grundlage eine ökobilanzielle Bewertung von Gebäuden in Abhängigkeit der Baustoffe erfolgen kann. 

Ziel ist es, die graue Energie zu erfassen und später auch entsprechende Anforderungen zu stellen. Insbesondere bei der Wärmedämmung besteht hier allerdings kein Grund zur Sorge, die zu ihrer Herstellung eingesetzen Energie wird bei jedem Dämmstoff über die Nutzungsdauer eines Gebäudes (ca. 30-50 Jahre) immer amortisiert. In allen praxisrelevanten Fällen spart sich die Wärmedämmung ein Vielfaches mehr an Energie. Ausreichend gedämmte Gebäude sind allerdings eine Grundvoraussetzung für die Umstellung auf moderne Heiz- und Kühltechnolohien in Kombination mit erneuerbarer Energie.

Fazit

Um die Idealen Voraussetzungen Ihres Gebäudes in Bezug auf Wärmedämmung und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen festzulegen, raten wir Ihnen unbedingt den Kontakt zu einem Energieberater. 

Als Fördermitglied der bundesweiten Interessenvertretung für Energieberater (GIH) stellen wir Ihnen dieses Netzwerk gerne für Ihre Zwecke zur Verfügung.